1. Der Verein führt den Namen: “Mieterschutzverein für Delmenhorst und umzu e.V”.
2. Er hat seinen Sitz in Delmenhorst.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist:
1. - die gemeinschaftlichen Belange der Mieter wahrzunehmen und zu fördern;
2. - die Vereinsmitglieder in ihren Mietangelegenheiten zu beraten und zu betreuen;
3. - parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen;
4. - die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen (§ 21 BGB).
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Mieter ( Untermieter) werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können aufgenommen werden, wenn von ihrer Vereinszugehörigkeit eine Förderung zu erwarten ist. Die Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder, Neumitglieder sind passive Mitglieder des Vereins.
§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
2.1 durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen;
2.2 durch den Tod des Mitglieds;
2.3 durch Ausschluss des Mitglieds.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
3.1 wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist;
3.2 wenn das Verhalten des Mitgliedes mit Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbar ist.
3.3 Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist eine Abmahnung durch den Vorstand auszusprechen.
3.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.5 Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, welche schriftlich beim Vorstand einzureichen ist.
3.6 über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.6 Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Entscheidung über seine Beschwerde ist das Mitglied an der Ausübung seiner Mitgliedsrechte gehindert.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Es kann die Beratung in allen Fragen, die seine Miet- oder Pachtverhältnisse betreffen, beanspruchen. Die mündliche Beratung ist kostenlos. Für schriftliche Auskünfte oder Schriftverkehr mit der Gegenseite oder Dritten wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
3. Aus der Rechtsberatung stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
4. Jedes passive Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres, fällige Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: Dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise eingeschränkt, dass für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von jeweils mehr als 500,- Ð gemeinschaftliche Vertretung der beiden Vorstände erforderlich ist.
2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der die gewählten Mitglieder ihre Tätigkeit ausüben. Er ist in seinen Sitzungen stets beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, und zwar durch Bekanntmachung im Delmenhorster Kreisblatt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
2. Alle 3 Jahre soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt - neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben – über: - den Geschäftsbericht - Jahresabschluss - Entlastung des Vorstandes - Auflösung des Vereins - Satzungsänderung - Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig - unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Stimmrecht haben nur die aktiven Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von _ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens aus der Hälfte der Vereinsmitglieder zu bilden ist. Über die Versammlung ist eine Niederschrift in einfacher Schriftform anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen Verein und seinen Mitgliedern der Sitz des Vereins
Die Satzung ist errichtet: Delmenhorst, den 15.11.2006
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